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Versicherungsvermittlungsverordnung – VersVermV

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1(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2497)


1.
Planung
1.1
Die Weiterbildungsmaßnahme ist mit zeitlichem Vorlauf zu ihrer Durchführung konzipiert.
1.2

2Die Weiterbildungsmaßnahme ist in nachvollziehbarer Form für die Teilnehmer beschrieben.
1.3

3Der Weiterbildungsmaßnahme liegt eine Ablaufplanung zugrunde, auf die sich die Durchführung stützt.
2.

4Systematische Organisation
2.1
Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiterbildungsmaßnahme eine Information bzw. eine Einladung in Textform.
2.2

5Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der Weiterbildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die erwerbbaren Kompetenzen sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in Zeitstunden entnehmen können.
2.3

6Die Anwesenheit jedes Teilnehmers wird vom Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme verbindlich dokumentiert und nachvollziehbar archiviert.

7Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstgesteuerten Lernen, dem Blended Learning und dem e-Learning.

8Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen.
3.

9Anforderungen an die Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme
3.1
Diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführen, verfügen über die erforderliche Fachkompetenz auf dem Gebiet, das Gegenstand der Weiterbildungsmaßnahme ist.
3.2

10Systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderungen sicher.

Geändert durch Art. 1 V v. 17.2.2025 I Nr. 43
Ersetzt V 7100-1-9 v. 15.5.2007 I 733 (VersVermV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26